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OLG München, 26.04.1995 - 7 U 5093/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 133 157 547
Ergänzende Vertragsauslegung bei Pachtvertrag nach der Sphärentheorie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I - 12 HKO 14748/93
- OLG München, 26.04.1995 - 7 U 5093/94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83
Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der …
Auszug aus OLG München, 26.04.1995 - 7 U 5093/94
Da sich der Anspruchsausschluß nach § 685 BGB nicht nur auf den Verwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB , sondern auch auf den Bereicherungsanspruch nach § 684 Satz 1 BGB bezieht, ist auch ein Bereicherungsanspruch nach dieser Regelung ausgeschlossen (BGH NJW 85, 313 ff.), sowie nach §§ 948, 951 , die auf § 812 Abs. 1 BGB verweisen.Eine etwaige Bereicherung bestimmt sich daher danach, inwieweit es der Klägerin gelungen ist, das Hotel anderweitig zu einem höheren Pachtzins zu verpachten, bzw. sonst gewinnbringend zu nutzen (BGH NJW 67, 2255; 85, 313 f., ZMR 1990, 330 ).
- BGH, 04.04.1990 - VIII ZR 71/89
Ansprüche des Nutzungsberechtigten für Ausbau einer Wohnung nach dem Auszug
Auszug aus OLG München, 26.04.1995 - 7 U 5093/94
Eine etwaige Bereicherung bestimmt sich daher danach, inwieweit es der Klägerin gelungen ist, das Hotel anderweitig zu einem höheren Pachtzins zu verpachten, bzw. sonst gewinnbringend zu nutzen (BGH NJW 67, 2255; 85, 313 f., ZMR 1990, 330 ). - BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 101/69
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts - …
Auszug aus OLG München, 26.04.1995 - 7 U 5093/94
Vorprozessual hat sie die Einrede insoweit nicht erhoben; eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts liegt nicht allein im Unterlassen der Pachtzahlungen (BGH NJW 71, 421). - BGH, 22.05.1967 - VIII ZR 25/65
Anspruch auf Ersatz von Umbaukosten; Teilweise Erledigung bei einer Widerklage; …
Auszug aus OLG München, 26.04.1995 - 7 U 5093/94
Eine etwaige Bereicherung bestimmt sich daher danach, inwieweit es der Klägerin gelungen ist, das Hotel anderweitig zu einem höheren Pachtzins zu verpachten, bzw. sonst gewinnbringend zu nutzen (BGH NJW 67, 2255; 85, 313 f., ZMR 1990, 330 ).